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   BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14   

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https://dejure.org/2020,15273
BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14 (https://dejure.org/2020,15273)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.2020 - 2 BvR 121/14 (https://dejure.org/2020,15273)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 121/14 (https://dejure.org/2020,15273)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten Kontrolldichte staatlicher Gerichte verletzt Willkürverbot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung eines Parteiausschlusses (§ 10 Abs 4 PartG) unter Verkennung der insofern eingeschränkten Kontrolldichte staatlicher Gerichte verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung eines Parteiausschlusses (§ 10 Abs 4 PartG) unter Verkennung der insofern eingeschränkten Kontrolldichte staatlicher Gerichte verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Aufhebung eines Parteiausschlusses (§ 10 Abs 4 PartG) unter Verkennung der insofern eingeschränkten Kontrolldichte staatlicher Gerichte verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteiausschluss - und die eingeschränkte Kontrolldichte staatlicher Gerichte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 665
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 307/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Mitgliedschaft in der Scientology

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Maßstäbe für die Überprüfung schiedsgerichtlicher Parteiausschlüsse durch staatliche Gerichte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 13 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen Parteien (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 13; Kunig, in: v. Münch/ders., GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 21 Rn. 45).

    Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde (§ 10 Abs. 4 PartG), ist den Parteien vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 14; siehe auch: BGHZ 75, 158 ; BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 11).

    Daher bleiben die staatlichen Gerichte zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet, soweit der Gesetzgeber privatautonome Streitbereinigung durch Schlichtungsgremien zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 15, m.w.N.).

  • BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Ordnung einer politischen Partei

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14
    Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde (§ 10 Abs. 4 PartG), ist den Parteien vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 -, juris, Rn. 14; siehe auch: BGHZ 75, 158 ; BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 11).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen die staatlichen Gerichte daher (nur), ob die durch ein Parteischiedsgericht verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Parteisatzung findet, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist sowie ob die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt worden sind (vgl. BGHZ 87, 337 ; BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 11).

    Es setzt sich dabei schon nicht damit auseinander, dass nach § 10 Abs. 4 PartG ein erheblicher Verstoß gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 36; hierzu auch ausführlich: KG, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 3 U 47/05 -, juris, Rn. 24).

  • KG, 10.09.2013 - 7 U 131/12

    Bülent Çiftlik

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14
    Das Urteil des Kammergerichts vom 10. September 2013 - 7 U 131/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

    1. Demgemäß ist das Urteil des Kammergerichts vom 10. September 2013 - 7 U 131/12 - aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • KG, 22.01.2021 - 7 U 1081/20

    Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Rechtsposition eines

    In personeller Hinsicht verbürgt die verfassungsrechtlich verbürgte Stellung die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zu einer Selbstauflösung der Partei und einer Vereinigung mit anderen Parteien (gefestigte Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 121/14, NVwZ-RR 2020, 665, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Bremen, 05.12.2023 - 14 K 1621/23

    Einspruch gegen die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft, 14 K 1621/23 -

    Diese beschränkte Überprüfung der Einhaltung des Satzungsrechts ist Ausdruck der Staatsfreiheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 - 2 BvR 121/14 -, juris Rn. 38 ff.).

    Sie bleiben aber zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2002 - 2 BvR 307/01 -, juris Rn. 15, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 - 2 BvR 121/14 -, juris Rn. 38 ff.).

  • VG Bremen, 05.12.2023 - 14 K 1620/23

    Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 21. Bremischen Bürgerschaft

    Diese beschränkte Überprüfung der Einhaltung des Satzungsrechts ist Ausdruck der Staatsfreiheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 - 2 BvR 121/14 -, juris Rn. 38 ff.).

    Sie bleiben aber zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2002 - 2 BvR 307/01 -, juris Rn. 15, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 - 2 BvR 121/14 -, juris Rn. 38 ff.).

  • OLG Köln, 03.03.2023 - 4 U 34/23
    Nicht entschieden werden muss auch über die Auslegung der Satzung des Beklagten und der ihm übergeordneten Parteigliederungen unter Beachtung des infolge der Staatsferne der Parteien eingeschränkten Prüfungsrechts der staatlichen Gerichte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2020, 665 Rn. 39).
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